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Information zur Entsorgung von Asbestabfällen, Eternitplatten, Gefahrstoffbezeichnung
  • Asbest: Gruppenbezeichnung für natürlich vorkommende Mineralien mit Faserstruktur
    Verwendung: z.B. Asbestzementprodukte, asbesthaltige Leichtbauplatten, Spritzasbest, asbesthaltige Dichtungen usw.
  • Asbesthaltige Abfälle sind am Arbeitsplatz in geeigneten Big – Bag´s so zu sammeln, dass ein Umfüllen vermieden wird.
    Geeignete Sammelsäcke sind z.B.:
    - für Bruchstücke, Fasadenplatten:
    Big – Bag Kunststoffsäcke 90 x 90 x 110
    - für Eternitplatten:
    Big – Bag Kunststoffsäcke 260 x 125 x 30
  • Bei der Abfallaufnahme und der Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik - z.B. Anfeuchten, Abdecken, Verpacken und Kennzeichnen zu unterbinden.
  • Soweit asbesthaltige Abfälle gelagert werden müssen, sind sie feucht zu halten und im geeigneten Big - Bag oder in geschlossenen Behältern aufzubewahren und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.
Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Durch unsachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen können Asbestfasern freigesetzt werden. Eingeatmete Fasern können unheilbare Erkrankungen wie Asbestose und Lungenkrebs verursachen. Die Behälter sind zu kennzeichnen. Das Verladen von asbesthaltigen Abfällen in Behältern oder auf die Ladefläche des Transportfahrzeuges - ggf. auf Paletten - ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden.
Arbeiten mit Asbestzementprodukten
  • Beim Abbruch von Gebäuden mit Asbestzementprodukten (z. B. Wellplatten für Dächer, Fassadenverkleidungen usw.) oder Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind wegen der damit verbundenen Gefahren neben speziellen Bestimmungen für ausführende Firmen, auch für Privatpersonen, die solche Arbeiten in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe ausführen, einige grundsätzliche Regeln zu beachten. Merkblätter hierzu können beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern angefordert werden.
  •  Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften:
    Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften über den Umgang mit asbesthaltigen Produkten drohen empfindliche Geldbußen oder Geldstrafen, in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen. Bei Zweifelsfragen sollten bereits vor Beginn der Arbeiten nähere Auskünfte bei den nachstehenden Institutionen eingeholt werden.
Auskünfte erhalten Sie unter:
  • Pöppel Städtereinigung und Abfallwirtschaft GmbH :
    Tel.: 09441-6750-30     Herr Wallat
  • Landratsamt Kelheim:
    Tel.: 09441-207-462      Herr Resch
  • Regierung von Niederbayern-Gewerbeaufsichtsamt:
    Tel.: 0871-808-01    Herr Knott
 



EFB-Anhang (ca. 4MB)



Fa. Pöppel


Fa. Weber
 
     
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